Über den Fachbeirat
Statuten des Fachbeirats der Bibliothekssysteme gemäß Beschluss der Vollversammlung des Österreichischen Bibliothekenverbundes vom 10. Mai 2021
1. Präambel: Gendergerechte Formulierung
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird ausdrücklich auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung
verzichtet. Entsprechende Begriffe und Bezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung für
alle Geschlechter und sind als nicht geschlechtsspezifisch zu betrachten. Es wird durchgängig die weibliche Form benutzt.
2. Fachbeirat
Der Fachbeirat der Bibliothekssysteme (Beirat) ist als Beratungsgremium für inhaltliche Belange des
“Österreichischen Bibliothekenverbundes” ein Instrument der internen Willensbildung aller Rechtsträgerinnen/Verbundteilnehmerinnen
der im “Österreichischen Bibliothekenverbund” zusammengeschlossenen Einrichtungen.
Er ist ein Kommunikationsinstrument, dessen sich die Rechtsträgerinnen/Verbundteilnehmerinnen in
Kooperation mit der Verbundzentrale zur Abklärung von auf das Bibliotheksystem und den Bibliothekenverbund
bezogenen Fragen und in der internen Entscheidungsvorbereitung bedienen. Auf Empfehlungen
des Fachbeirates ist von Seiten der Vollversammlung bzw. der Verbundzentrale in angemessener
Zeit zu reagieren.
Bei Gesprächen zwischen der Verbundzentrale und Servicedienstleisterinnen ist der Beirat beizuziehen,
sofern die jeweiligen Interessen der teilnehmenden Institutionen gemäß Abschnitt 2.3.1 betroffen sind.
2.1. Zusammensetzung
Der Fachbeirat setzt sich aus Repräsentantinnen aus dem Kreis der am Österreichischen Bibliothekenverbund
teilnehmenden Institutionen zusammen.
2.2. Bestellung und Funktionsdauer
2.2.1. Bestellungsgrundsätze
Die Anzahl der Mitglieder des Beirates wird von der Vollversammlung festgelegt, beträgt jedenfalls mindestens
5 und höchstens 10.
Jede Verbundteilnehmerin darf jeweils höchstens ein Mitglied nominieren.
2.2.2. Wahl
Die Mitglieder sind von der Vollversammlung unter Berücksichtigung der Vorschläge der Systembibliothekarinnen zu wählen.
2.2.3. Bestellung und Funktionsperiode
Die Bestellung der Mitglieder erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der Vollversammlung des Österreichischen Bibliothekenverbundes.
Die Funktionsperiode beträgt zwei Jahre.
2.2.4. Ende der Mitgliedschaft zum Fachbeirat
Die Mitgliedschaft im Fachbeirat endet durch:
- Ablauf der Funktionsperiode
- Rücktritt
- Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis
- Ausscheiden der Institution, der das Mitglied angehört, aus dem Österreichischen Bibliothekenverbund
2.3. Geschäftsordnung
2.3.1. Beauftragung/ Befugnisse
Befugt, den Beirat zu beauftragen, sind die Leiterinnen der am Verbund teilnehmenden Institutionen.
Der Beirat kann auch von sich aus bzw. auf Anregung der Systembibliothekarinnen tätig werden.
Der Fachbeirat vertritt die technischen Interessen der am Verbund teilnehmenden Institutionen gegenüber
der OBVSG, in Hinblick auf deren Bibliotheksysteme.
2.3.2. Grundsätzliches
- Zu Beginn der Funktionsperiode ist vom Fachbeirat eine Vorsitzende zu wählen.
- Die interne Arbeitsorganisation des Fachbeirates wird von diesem zu Beginn jeder Funktionsperiode selbst vorgenommen.
-
Es sind jährlich mindestens zwei Fachbeirats-Sitzungen und zwei Treffen des Fachbeirats mit der
Geschäftsführung der Verbundzentrale abzuhalten. Der Fachbeirat berichtet der Vollversammlung
über seine Tätigkeit.
2.3.3. Aufgaben
-
Koordination der regelmäßigen Kommunikation der Systembibliothekarinnen
- WebCalls
- Treffen der Systembibliothekarinnen
- systembibliothekarisch relevante Schulungen
- Koordination der Kommunikation mit Dritten, um gemeinsame systembibliothekarische Interessen zu vertreten
- Zusammenarbeit mit dem Alma-Forum in Bezug auf das IGeLU-NERS-Voting
- Anregungen zu Verbesserungen im Österreichischen Bibliothekenverbund
- Bericht an die Vollversammlung
2.3.4. Beschlussfähigkeit
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit gefasst. Abweichende Meinungen sind auf Verlangen zu protokollieren.
2.3.5. Beschlüsse im Umlaufweg
Dringende Angelegenheiten können auch im Umlaufwege behandelt werden. Die Umlaufzeit soll zwei
Wochen nicht überschreiten. Nichtäußerung innerhalb der gesetzten Frist gilt als Zustimmung. Das Ergebnis
ist den Mitgliedern des Fachbeirats unverzüglich von der Vorsitzenden mitzuteilen und in das
Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen.
2.3.6. Kostenübernahme
Die entstehenden Kosten werden von den beschickenden Institutionen getragen.